Gesetze und Regelungen

Dekoelement
Es gibt in Deutschland und in der EU Gesetze und Verordnungen, die festlegen, was als Inhaltstoff ins Tierfutter darf und was nicht.
Besonders streng sind die Richtlinien für Tierfutter, das an Tiere zur Nahrungsmittelproduktion verfüttert wird. Ziel ist es die Lebensmittelsicherheit und die öffentliche Gesundheit zu schützen und die Verbreitung von Tierseuchen zu verhindern.
Für Heimtierfutter gelten die gleichen Gesetze. Es gibt jedoch einige spezielle Regelungen in Bezug auf die Deklaration von Roh- und Inhaltstoffen.
Bei den Quellenangaben findet ihr Links zu jedem hier zitierten Gesetzestext.

Das Futtermittelgesetz von 1998

Das Futtermittelgesetz definierte was Futtermittel oder Zusatzstoffe von Futtermitteln sind und welche Anforderungen an sie bestehen.

"§ 1 Abs. 2 FuttermG
Zweck dieses Gesetzes ist es, sicherzustellen, [...] daß durch Futtermittel die Gesundheit von Tieren nicht beeinträchtigt wird

§ 3 Abs. 1b FuttermG
Es ist verboten, [...] Futtermittel derart herzustellen oder zu behandeln, daß sie bei bestimmunsgemäßer und sachgerechter Verfütterung geeignet sind, [...] die Gesundheit von Tieren zu schädigen"

Dieses Gesetz wurde 2005 vom Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch abgelöst.

Das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch von 2005

Dieses Gesetz hat das alte deutsche Futtermittelgesetz abgelöst und gilt an seiner Stelle.
§ 1 (1) Zweck des Gesetzes ist es, [...]
4. a) bei Futtermitteln den Schutz von Tieren durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die tierische Gesundheit sicherzustellen,...

Futter für Tiere, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen

Futter für Haustiere wie Hunde und Katzen unterliegt den oben genannten Gesetzen. Es gelten für sie aber etwas abgewandelte Deklarationsrichtlinien. Für Nutztiere werden Einzelfuttermittel (z. B. Weizen) und Mischfuttermittel aus mindestens zwei Einzelfuttern und Zusatzstoffen (z. B. Legemehl für Hühner) definiert. Bei den Heimtieren treten an deren Stelle die Begriffe Alleinfuttermittel, Diätfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel. Ein Alleinfuttermittel ist ein Mischfuttermittel, das wegen seiner Zusammensetzung für eine tägliche Ration ausreicht. Ein Diätfuttermittel ist ein Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (z. B. gegen Nierensteine oder zur Zahnreinigung). Ein Ergänzungsfuttermittel ist ein Futter, dass allein nicht ausreicht, um ein Tier vollständig zu versorgen. Hierbei handelt es sich um Snacks und Kauprodukte.
Außerdem können die Inhaltstoffe bei der Deklaration als Gruppen von Einzelfuttermitteln angegeben werden. Das ist bei Futtermitteln in der Landwirtschaft nicht gestattet.

Futtermittelverordnungen

Zusätzlich zu den Gesetzen, die Verbote und Strafmaße definieren, gibt es Futtermittelverordnungen, die Definitionen liefern und Regelungen festlegen. Zum Beispiel ist in der EU-Futtermittelverordnung festgehalten, dass nur bei Futtermitteln mit mehr als 14% Feuchtigkeit der Wassergehalt angegeben werden muss (Anhang I, Punkt 6).

Gruppen von Einzelfuttermitteln

Der Hersteller ist verpflichtet sämtliche Zutaten in einem Futter anzugeben. Bei Futter für Heimtiere tritt an die Stelle der einzelnen Inhaltstoffe die Nennung der Gruppe, zu der die Zutat gehört. Die deutsche Futtermittelverordnung definiert in der Anlage 3 "Gruppen von Einzelfuttermitteln", deren Angabe die "Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren ersetzt". Sind Zutaten aus einer Gruppe im Produkt, muss die Gruppe ausgewiesen werden. Das bedeutet, wenn "Getreide" nicht genannt wird, ist auch keines drin.
Diese Liste umfasst alle Gruppen von Einzelfuttermitteln für alle Heimtiere inklusive Vögel, Nager, Reptilien und Zierfische.

Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse: Alle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie alle Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern warmblütiger Landtiere (Siehe dazu auch: Tierische Nebenprodukte)
Milch und Molkereierzeugnisse: Alle Milcherzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung
Eier und Eiererzeugnisse: Alle Eiererzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung
Öle und Fette: Alle tierischen und pflanzlichen Öle und Fette
Hefen: Alle Hefen, deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind
Fisch und Fischnebenerzeugnisse: Fische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung
Getreide: Alle Arten von Getreide, ganz gleich in welcher Aufmachung, sowie die Erzeugnisse aus der Verarbeitung des Mehlkörpers
Gemüse: Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht
Pflanzliche Nebenerzeugnisse: Nebenerzeugnisse aus der Aufbereitung pflanzlicher Erzeugnisse, insbesondere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte
Pflanzliche Eiweißextrakte: Alle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, deren Proteine durch ein geeignetes Verfahren auf mindestens 50 % Rohprotein, bezogen auf die Trockenmasse, angereichert sind und umstrukturiert (texturiert) sein können
Mineralstoffe: Alle anorganischen Stoffe, die für die Tierernährung geeignet sind
Zucker: Alle Zuckerarten
Früchte: Alle Arten von Früchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht
Nüsse: Alle Kerne von Schalenfrüchten
Saaten: Alle Saaten, unzerkleinert oder grob gemahlen
Algen: Alle Arten von Algen, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht
Weich- und Krebstiere:Alle Arten von Weich- und Krebstieren, Muscheln, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus ihrer Verarbeitung
Insekten: Alle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien
Bäckereierzeugnisse: Alle Erzeugnisse aus der Backwarenherstellung, insbesondere Brot, Kuchen, Kekse sowie Teigwaren

Die EU-Katalog der Einzelfuttermittel liefert in einer Fußnote eine Anmerkung zu Erzeugnisse tierischen Ursprungs:
"Die Bezeichnung wird soweit zutreffend ersetzt durch
- die Tierart und
- den Teil des tierischen Erzeugnisses (z. B. Leber, Fleisch (nur wenn Skelettmuskulatur)) und/oder
- die Nennung der wegen des Verbots der Rückführung in die Futtermittelkette nicht verarbeiteten Tierart (z. B. frei von Geflügel)
Das Dokument ist bei den Quellen verlinkt. Diese Angabe Fußnote findet ihr auf Seite 51.

In Artikel 17 Absatz 2 ist festgelegt: "bei Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren kann die Angabe der spezifischen Bezeichnung des Einzelfuttermittels durch die Bezeichnung der Kategorie ersetzt werden, zu der das Einzelfuttermittel zählt."
In Artikel 19 sind außerdem "Zusätzliche zwingende Kennzeichnungsanforderungen für Heimtierfuttermittel". "Auf dem Etikett von Heimtierfuttermitteln ist eine kostenfreie Telefonnummer oder ein anderes geeignetes Kommunikationsmittel anzugeben, damit der Käufer neben den vorgeschriebenen Angaben zusätzliche Informationen erhalten kann über
a) die in dem Heimtierfuttermittel enthaltenen Futtermittelzusatzstoffe und
b) die enthaltenen Einzelfuttermittel, soweit deren Kategorie gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c angegeben ist.

Das bedeutet, dass ein Futtermittelhersteller seine Inhaltstoffe als Gruppe angeben kann (nicht muss), aber verpflichtet ist auf Nachfragen weitere Informationen zu geben.

Vorschriften zur Ausweisung der analytischen Bestandteile

Die EU-Futtermittelverordnung listet in Anhang VI auf, welche analytische Bestandteile bei Alleinfuttermitteln aufgeführt werden müssen. Bei Tieren, die zur Lebensmittelgewinnung dienen sind das Rohprotein, Rohfaser, Rohöle und -fette und Rohasche, Kalzium, Natrium und Phosphor. Bei Alleinfuttermitteln und Ergänzungsfuttermitteln für Haustiere müssen nur Rohprotein, Rohfaser, Rohöle und -fette und Rohasche angegeben werden. Für Mineralergänzungsfuttermittel ist die Angabe von Kalzium, Natrium und Phosphor vorgeschrieben.

Quellen

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S.1426), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist

Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 2018 (BGBl. I S. 1219) geändert worden ist

Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln

Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung

Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Komission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel

Listen der für Futtermittel zugelassenen Zusatzstoffe

Dekoelement